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 04/03/2004 04:49 GroupsSearch NewsNews vorschlagen  
Der große Lauschangriff ist verfassungswidrig
Der Große Lauschangriff ist zu erheblichen Teilen verfassungswidrig. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

In ihrem Urteil äußerten die Verfassungsrichter vor allem an der akustischen Überwachung von Wohnungen Kritik und setzten dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2005 strengere Voraussetzungen zum Abhören von Wohnräumen festzulegen. Die Änderung des Grundgesetzes, mit der die Verabschiedung des Gesetzes im Jahr 1999 überhaupt erst möglich wurde, blieb jedoch unangetastet. Lediglich die beiden Richterinnen Renate Jaeger und Christine Hohmann-Dennhardt kritisierten die Verfassungsänderung.

Nach Auffassung der Richter schützt die Menschenwürde den "Kernbereich privater Lebensgestaltung". Dies dürfe der Staat auch nicht zum Zwecke der Strafverfolgung missachten, heißt es in der 141 Seiten umfassenden Urteilsbegründung. Gespräche in einer privaten Wohnung müssten den Ermittlern gänzlich vorenthalten bleiben. Ausnahmen dürfe es lediglich geben, wenn konkrete Anhaltspunkte für kriminelle Inhalte einer Unterhaltung vorhanden sind. Das Abhören eines Gespräches über begangene Straftaten würde damit nicht gegen die Menschenwürde verstoßen, so die Richter.

Da jeder Bürger das unverletzliche Recht habe, in seiner Wohnung "in Ruhe gelassen zu werden", bedürfe es für große Lauschangriffe der genauen Anordnung eines Richters. Diese müssen zukünftig Art, Dauer und Umfang der Überwachung detailliert bestimmen und die Einhaltung ihrer Anordnungen überwachen. Über 30 Straftaten, die zu Abhöraktionen führen können, wurden außerdem aus dem Katalog gestrichen. So dürfen Wohnungen nur noch bei Taten abgehört werden, die mit einer Freiheitsstrafe von über fünf Jahren belegt sind.

Die Klage vor dem Verfassungsgericht wurde von den FDP-Politikern Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Gerhart Baum und Burkhard Hirsch eingereicht. Zwischen 1998 und 2002 soll es laut Prüfungsbericht des Bundesjustizministeriums in dem vom Gesetz zum großen Lauschangriff angesiedelten Spektrum lediglich 118 Abhöraktionen gegeben haben. Der Bundesbeauftragte für Datenschutz, Peter Schaar, hatte daraufhin Zweifel angemeldet, ob man angesichts der geringen Anzahl der Einsätze von Effizienz des "großen Lauschangriffs" sprechen könne. (dd)

Source: http://www.testticker.de
Category: Recht
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