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I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeines, Geltung der Bedingungen


1. Vorrang unserer AGB. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch künftigen, Geschäfte mit dem Besteller. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführen.
2. Kollisionsregelung. Die vorliegenden AGB gelten für alle von uns seit dem 01.01.2002 neu abgeschlossenen Verträge. Auf bestehende Dauerschuldverhältnisse finden diese AGB spätestens am 01.01.2003 Anwendung, sofern wir uns mit dem Besteller nicht vorher schriftlich auf die Anwendung dieser AGB einigen. Etwaige Unklarheiten oder Widersprüche, die hieraus in der Zwischenzeit resultieren können, werden die Parteien einvernehmlich unter Berücksichtigung der gemeinsamen ökonomischen Interessen lösen.
3. Schriftform. Дnderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen, besondere, über die übliche Vertragsabwicklung hinausgehende Vereinbarungen sowie sonstige besondere Zusicherungen, Garantien und Abmachungen dürfen von unseren Mitarbeitern nicht erklärt werden. Sie sind nur nach einer schriftlichen Bestätigung durch unsere gesetzlichen Vertreter verbindlich.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen, Leistungsumfang

1. Leistung. Unsere mündlichen Auskünfte und Zusagen, Prospekte, Angaben auf unseren Internetseiten und Werbeaussagen gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster,
Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs-, Leistungs-, Verbrauchs- und Verwendbarkeitsangaben sowie Maße und Gewichte der Vertragswaren können von ihren tatsächlichen Funktionalitäten (Leistungsfähigkeit, Zusatzeigenschaften etc.) abweichen und sind daher freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, dar.
2. Unverbindliche Angebote. Wir behalten uns vor, eine Bestellung des Bestellers nicht anzunehmen, zum Beispiel, weil die bestellte Ware nicht verfügbar ist oder der Bestellvorgang aus anderen Gründen nicht durchführbar ist. In diesem Fall unterrichten wir den Besteller von der Nichtannahme der Bestellung unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Wochen durch schriftliche oder elektronische Nachricht, ohne für deren Zugang zu haften.
3. Produktabweichungen. Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Besteller nicht unzumutbar sind.
4. Zusätzliche Software Dritter. Soweit mit dem Vertragsgegenstand nicht im Vertragsangebot enthaltene sonstige Software geliefert wird, gleich ob diese für die Benutzung des Vertragsgegenstandes erforderlich ist oder nicht, entsteht – sofern nichts anderes vereinbart ist - zwischen dem Besteller und uns hierüber kein Vertragsverhältnis. Insoweit kommen rechtliche Beziehungen ausschließlich zwischen dem Besteller und dem Rechteinhaber dieser Software zustande. Der Besteller ist gegebenenfalls verpflichtet, mit dem jeweiligen Rechteinhaber dieser Software eigenständige Verträge abzuschließen.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Preisfestsetzung. Mangels anderweitiger Vereinbarung verstehen sich unsere angegebenen Preise ab Firmensitz bzw. ab Sitz der Niederlassung bzw. des Geschäftslokals. Hinzu kommen Verpackungs- und Versandkosten. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages eine Дnderung der für den Preis maßgeblichen Kostenfaktoren eingetreten ist, insbesondere der Hersteller nachweislich die Preise erhöht hat. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sofern der Besteller kein Unternehmer ist, behalten wir uns abweichend das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht dem Besteller ein Kündigungsrecht zu.
2. Zahlungsverzug. Können wir wegen des Zahlungsverzuges Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so schuldet der Besteller Schadensersatz in Höhe von 15% des Rechnungsbetrages, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Falls nachweislich ein höherer Schaden entstanden ist, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

§ 4 Lieferzeit

1. Liefertermine. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Verzögerung oder Nichtbelieferung ist von uns zu vertreten. Sofern die Selbstbelieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, endgültig entfällt, sind wir darüber hinaus zum Rücktritt vom Vertrag mit dem Besteller berechtigt. Diese Regelungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer ist. Die Einhaltung unserer Lieferfristen setzt weiterhin die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
2. Von uns zu vertretender Lieferverzug. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, ist die Haftung für den Verzugsschaden im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den Betrag von 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Der Besteller kann uns schriftlich eine Nachfrist setzen, die mindestens 3 Wochen betragen muss. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
3. Von uns nicht zu vertretender Lieferverzug. Bei Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Zulieferbetrieben oder bei Transporteuren oder auf Grund sonstiger, von uns nicht zu vertretender Umstände sind wir berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Beide Parteien können jedoch von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eines der vorgenannten Ereignisse zu einer Lieferverzögerung von mehr als drei Monaten über die vereinbarte Frist hinaus führt. Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien sind ausgeschlossen.
4. Teillieferungen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Vertragspartner nicht unzumutbar ist und die Lieferung des Rests der bestellten Ware zu einem späteren Zeitpunkt sichergestellt ist. Bei Abnahme einer Teillieferung schuldet der Besteller die entsprechende anteilige Vergütung, die von uns in Abhängigkeit vom gesamten Auftragswert in angemessener Höhe festgelegt und in Rechnung gestellt wird.

§ 5 Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

1. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
2. Ist der Besteller Kaufmann, kann er seine Forderungen aus diesem Vertrag nur mit unserer Zustimmung abtreten.
3. Weiterhin ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Mangelansprüche

1. Begriff des Mangels. Ein Mangel an einer Sache liegt vor, wenn die gelieferte Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich zum vertraglich vereinbarten Gebrauch nicht eignet.
2. Ansprüche des Bestellers. Der Besteller hat bei berechtigt und fristgemäß geltend gemachten Mängeln der gelieferten Sache zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung wird nach unserer Wahl durch Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache durchgeführt. Sofern wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage sind oder weitere Nacherfüllungsversuche für den Besteller unzumutbar sind, ist der Besteller anstelle der Nacherfüllung – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche- zum Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) berechtigt.
In jedem Fall dürfen wir die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) davon abhängig machen, ob ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des Mangels angemessener Teil der vereinbarten Vergütung bereits bezahlt ist.
Ist der Besteller Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, tragen wir im Falle der Mängelbeseitigung die damit verbundenen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöht haben, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Anzeige- und Mitwirkungspflichten. Soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, zur Anzeige zu bringen. Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige gilt der Mangel als genehmigt, es sei denn, der Sachmangel war bei Untersuchung der gelieferten Ware und innerhalb der Frist nicht erkennbar. Der Besteller wird uns bei der Fehlerfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
4. Mängelbeseitigung. Der Besteller hat die mangelhafte Ware zusammen mit der Originalverpackung in einer zusätzlichen, stabilen Transportverpackung zurückzusenden. Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile leisten wir bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist der verkauften bzw. erstellten Sache Gewähr. Sofern ein behaupteter Fehler nach entsprechender Untersuchung nicht unserer Gewährleistungsverpflichtung zuzuordnen ist, sind wir berechtigt, den Besteller mit denjenigen Kosten zu belasten, die uns bei der Verifizierung und Fehlerbehebung entstandenen sind. Die genaue Höhe der Kosten richtet sich nach unseren jeweils gültigen Preisen und Bedingungen. Die Kostentragungspflicht ist ausgeschlossen, sofern den Besteller kein Verschulden trifft.
5. Ausschluss der Gewährleistung mangels Mangel. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Mangel :
a) durch unsachgemäße Bedienung oder Reparatur, durch fehlerhafte Installation, durch Modifizierung und Nicht- oder unvollständige Beachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen oder
b) durch Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht dem Original entsprechen oder
c) durch Verschleiß, durch Verschmutzung, durch natürliche Abnutzung oder
d) durch sonstiges Eigenverschulden des Besteller oder Verbrauchers oder
e) durch Ьberspannung oder Blitzschlag oder Virenschäden
entstanden ist.
Ebenso wenig liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel vor, wenn
f) die Ware in einer Weise unsachgemäß beansprucht wurde, die über das bei gewöhnlicher Verwendung zu erwartende Maß hinausgeht oder
g) der Mangel dem Besteller bzw. Kunden bereits beim Kauf bekannt war oder
h) der Besteller einen Fehler nicht gemäß Abs. 3 angezeigt und uns unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
i) in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung wir nicht genehmigt haben.
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
6. Keine Garantiezusagen ohne ausdrückliche Vereinbarung. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in Angeboten, Verträgen, Anlagen, Werbebroschüren und Dokumentationen stellen keine Garantiezusagen dar, es sei denn, sie sind als solche bezeichnet.
7. Verborgener Mangel im gemeinsam erarbeiteten Konzept. Wir sind von der Gewährleistung für solche Mängel frei, die auf verborgene Fehler in der gemeinsam erarbeiteten Konzeption zurückzuführen sind. In diesem Fall wird soweit möglich, eine für beide Vertragspartner gedeihliche und befriedigende Ausweichlösung erarbeitet, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, wenn sie den Fehler bemerkt hätten. Hierbei ist von dem Grundsatz der Kostenteilung auszugehen.
8. Gewährleistungsfrist. Wir leisten für die Mangelfreiheit unseres Produktes Gewähr für den Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung der Sache oder Abnahme. Ist der Besteller Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, so leisten wir für neu hergestellte bewegliche Sachen Gewähr für den Zeitraum von zwei Jahren. Alle übrigen Ansprüche des Bestellers verjähren nach einem Jahr ab Anspruchsentstehung. Soweit es um Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit geht, gilt die gesetzliche Verjährungsregelung.

§ 7 Haftung für Pflichtverletzungen

1. Haftungsumfang. Wir haften nur
a) ohne Begrenzung der Schadenshöhe für durch uns verursachte Personenschäden sowie für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht worden sind.
b) unter Begrenzung auf die Schäden, die aufgrund der vertraglichen Verwendung der Erstellungsleistungen typisch und vorhersehbar sind,
a. für Schäden aus schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) oder,
b. für Schäden, die von unseren Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte sind, grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden sind,
c. für Schäden, die der Besteller wegen des Fehlens einer Garantiezusage geltend macht.
2. Haftungsbegrenzung. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist für jeden einzelnen Schadensfall auf einen Betrag in Höhe der dreifachen vertraglichen Vergütung beschränkt. § 4 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.
3. Sonstige Ausschlussgründe. Wir haften des weiteren nicht
a) für computer- und internetspezifische Fehler außerhalb unseres Einflussbereiches sowie daraus resultierender Schäden,
b) für die Inhalte, die der Besteller bereitstellt. Insbesondere sind wir nicht verpflichtet, diese Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen, soweit sich diese uns nicht unmittelbar aufdrängen. Sollten uns Dritte wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den Inhalten der Erstellungsleistungen resultieren, verpflichtet sich der Besteller, uns von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen und uns die Kosten zu ersetzen, die uns wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
4. Haftung bei Datenverlust. Für die Wiederbeschaffung von Daten haften wir nur, wenn wir deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und der Besteller sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgestellt wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die Haftung ist in diesem Fall auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
5. Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung. Voraussetzung für die Ausübung eines im Gesetz vorgesehenen Rechts zur Vertragsbeendigung (z.B. Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung) durch den Besteller ist, dass uns der Besteller schriftlich eine Frist zur Behebung der Beanstandung setzt und androht, nach erfolglosem Ablauf der Frist an der Durchführung des Vertrages nicht mehr festhalten zu wollen. Soweit die Fristsetzung nach dem Gesetz entbehrlich ist, ist die Ablehnungserklärung ausreichend. Nach Ablauf der Frist wird uns der Besteller binnen einer Frist von zehn Arbeitstagen mitteilen, ob er an dem Vertrag festhält. Diese Vorschrift des § 7 Abs. 5 findet gegenüber Verbrauchern keine Anwendung.
6. Rücktritt bei von uns nicht zu vertretender Pflichtverletzung. Der Rücktritt ist bei von uns nicht zu vertretender Pflichtverletzung ausgeschlossen; § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
7. Haftung bei Mietverträgen für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel. Bei Mietverträgen wird die verschuldensunabhängige Haftung von uns als Vermieters für bereits bei Vertragsabschluß vorhandene Mangel nach § 536 a 1. Alt. des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich ausgeschlossen
8. Haftung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen. Die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und anderer zwingender gesetzlicher Regelungen bleibt unberührt.
9. Verjährung von Schadensersatzansprüchen. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren in 5 Jahren, soweit das Gesetz im Einzelfall keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht.
10. Haftung der Erfüllungsgehilfen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von unseren Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.


§ 8 Geheimhaltung und Datenschutz

1. Geheimhaltungspflicht. Die Vertragsparteien werden sämtliche ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bekannt werdenden, als vertraulich bezeichneten oder der Natur der Sache nach üblicherweise als vertraulich anzusehenden Informationen oder Informationsmaterialien während der Dauer der Vertragsbeziehung sowie für 3 (drei) Jahre nach deren Beendigung vertraulich behandeln, diese ausschließlich im Rahmen der von diesem Vertrag erfassten Leistungen verwenden und ohne Zustimmung der Gegenseite weder an Dritte weitergeben noch in anderer Form Dritten zugänglich machen und alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um einen Zugriff jeglicher Dritter hierauf auszuschließen und zu vermeiden. Der Besteller wird insbesondere alle Informationen vertraulich behandeln, welche die von uns verwendeten Methoden und technischen Verfahren betreffen.
2. Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht. Ausgenommen sind von dieser Geheimhaltungspflicht nur solche Informationen und Informationsmaterialen, die
- zur Zeit ihres Bekanntwerdens bereits offenkundig, d.h. jedem Dritten ohne weiteres zugänglich sind,
- einem Vertragspartner nach Bekanntwerden rechtmäßig von einem Dritten zugänglich gemacht werden, der diesbezüglich keiner Geheimhaltungspflicht gegenüber dem anderen Vertragpartner unterliegt,
- auf Verlangen einer Behörde oder eines sonst berechtigten Dritten dieser bzw. diesem zwingend mitzuteilen sind,
- Rechts- oder Steuerberatern des jeweiligen Partners zum Zwecke der Beratung notwendigerweise mitgeteilt werden müssen,
3. Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiter. Die Parteien werden sämtlichen Mitarbeitern oder Dritten, die sie zum Erbringen der von diesem Vertrag erfassten Leistungen einsetzen, eine entsprechende Geheimhaltungspflicht auferlegen.
4. Beachtung des Datenschutzes. Wir verpflichten uns im Rahmen unserer Vertragsleistungen nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Wir verpflichten unsere Mitarbeiter zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und verpflichten diese Personen zur Verschwiegenheit. Datenschutzsensible Tätigkeiten werden wir mit dem Datenschutzbeauftragten des Bestellers abstimmen.



II. Regelungen für den Kauf oder Lieferung von Waren


§ 9 Vertragsgegenstand

1. Vertragsbegrenzung. Soweit keine gesonderte schriftliche Vereinbarung hierzu getroffen ist, ist die Aufstellung von Geräten und die Installation von Programmen sowie die Schulung von Bedienungspersonal nicht Bestandteil eines Kaufvertrages. Hierfür ist eine zusätzliche Vereinbarung erforderlich; auf unsere entsprechenden ergänzenden AGB für Erstellungsleistungen (unter III.), Wartungsleistungen (unter IV.) und Beratungsleistungen (unter V.) wird verwiesen.
2. Beachtung der Softwarelizenzbedingungen. Jegliche von uns gelieferte Software unterliegt den Bestimmungen der jeweils beigefügten Lizenzverträge.


§ 10 Versand, Gefahrtragung

1. Die Lieferung erfolgt entweder durch Versand ab Werk bzw. Lager oder durch Ьbernahme durch den Besteller in unseren Geschäftsräumen. Im Falle des Versands werden wir entweder selbst oder durch Dritte (Hersteller, Speditionen) die Ware an den vereinbarten Lieferort liefern oder versenden. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder einer anderslautenden Vereinbarung nichts anderes ergibt, erfolgt der Versand bzw. die Lieferung zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers.
2. Sofern der Besteller dies wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.


§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftverbindung mit dem Besteller vor. Sofern es sich bei dem Besteller um keinen Unternehmer handelt, behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen auf dem Liefervertrag vor.
2. Zurücknahmerecht. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Die Zurücknahme der unter Vorbehalt gelieferten Ware bedeutet zugleich einen Rücktritt vom Vertrag.
3. Pflichten des Bestellers. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Der Besteller haftet subsidiär zum Dritten für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO.
4. Sonderregelungen für Unternehmer. Sofern es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer handelt, gelten ergänzend die folgenden Regelungen.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Besteller tritt uns für diesen Fall jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung bis zur Höhe unserer Forderung gegen den Besteller ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Besteller bleibt auch nach der Abtretung zur Forderungseinziehung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, von diesem Einziehungsrecht keinen Gebrauch zu machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung. Erfolgt eine Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt uns der Besteller anteilmäßig Miteigentum. Im übrigen gilt für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstandene Sache das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 12 Regelung für den Verbrauchsgüterkauf/Lieferantenkette

1. Recht zur direkten Mängelbeseitigung. Soweit wir als Lieferant unsere neu hergestellten Sachen an den Besteller liefern, sind wir berechtigt, etwaige Mängelansprüche des Endverbrauchers (§ 13 BGB) selbst zu befriedigen. Der Besteller hat uns unverzüglich zu informieren, nachdem er die vom Verbraucher als mangelhaft bezeichnete Sache entgegen genommen hat.
2. Pflichten des Bestellers. Der Besteller ist verpflichtet, mit dem Verbraucher vorab zu vereinbaren, dass der Besteller bei der Prüfung der Frage, ob die vom Verbraucher gewünschte Nacherfüllung nach § 439 BGB nur mit unverhältnismäßigen Kosten (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB) verbunden ist, eine Prüfungsdauer von mindestens 72 Stunden in Anspruch nehmen darf.
3. Aufklärungs- und Hinweispflichten des Bestellers. Der Besteller ist verpflichtet, den Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsabschluss über seine gesetzlichen Rechte vollständig und wahrheitsgemäß aufzuklären und ihn in Textform insbesondere auf etwaige Rücktritts- und Widerrufsrechte hinzuweisen. Weiterhin hat er den Verbraucher vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, dass eine Rücknahme der verkauften Sache nur in der jeweiligen Originalverpackung erfolgt und darauf, dass der Verbraucher für die Datensicherung selbst Sorge zu tragen hat und eine Haftung für den Verlust von Daten ausgeschlossen ist.
4. Haftung des Bestellers. Der Besteller haftet für alle Schäden und Nachteile, welche uns durch die Verletzung der Bestellerpflichten gem. Abs. 1-3 entstehen.


§ 13 Besonderes Rückgaberecht für den Verbraucher

1. Rückgaberecht. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, kann er uns die gelieferte Ware innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Die Ware kann er beim Verkäufer zurückgeben oder er wendet sich direkt an die
maxxdefense GmbH, Weltenburger Str. 70, 81677 München
Sie erreichen uns telefonisch von Mo-Fr. von 09.00 bis 17.00 Uhr unter: Tel.: 0049 (0) 89 929286-0.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
2. Versendungskosten. Soweit die bestellte und von uns gelieferte Ware weniger als 40,-- € kostet, hat der Besteller im Falle des wirksamen Widerrufs bzw. der Rückgabe der Ware die Kosten der Rücksendung zu tragen.
3. Kein Rückgaberecht bei Entsiegelung. Die gelieferte Ware muss vollständig inkl. Verpackung sowie im neuwertigen Zustand zurückgegeben werden. Wir nehmen eingeschweißte oder versiegelte Datenträger nur in der Einschweißfolie zurück. Software und Produkte zu deren Betrieb eine beiliegende Software notwendig ist, nehmen wir nur ungeöffnet/eingeschweißt oder mit unbeschädigtem Siegel zurück. Wir sind berechtigt bei zurückgenommenen Artikeln, welche durch Gebrauchsspuren beeinträchtigt sind, eine angemessene Nutzungsgebühr zu erheben.


III. Besondere Regelungen für die Herstellung und Entwicklung von Produkten, Software („Erstellungsleistungen“) sowie für das Projektmanagement


§ 14 Vertragsgegenstand, Leistungsdefinition, Pflichtenheft

1. Pflichtenheft. Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, werden unsere Erstellungsleistungen entsprechend den in einem Pflichtenheft ausgearbeiteten Anforderungen durchgeführt. Dieses Pflichtenheft erstellt der Besteller unter angemessener Beratung durch uns. Dabei wird insbesondere detailliert definiert, wie und womit die in dem Konzept festgehaltenen Anforderungen des Bestellers zu realisieren sind. Das Pflichtenheft fasst die so gewonnenen Erkenntnisse zusammen und stellt im Ergebnis die strukturierte, vollständige und schrittweise aufgebaute Darstellung der Anforderungen an die einzelnen Erstellungsleistungen dar.
2. Nachträgliche Дnderungswünsche. Wir sind im Rahmen unserer Treuepflicht berechtigt, vom Pflichtenheft abweichende, nachträglich gewünschte Дnderungen gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt zu berücksichtigen. Grundlage der entsprechenden Entgeltfestsetzung ist der notwendige zeitliche Zusatzaufwand sowie der von uns für die Gesamtherstellung kalkulierte Vergütungssatz.
3. Beauftragung Dritter. Uns steht frei, mit der Durchführung von Leistungen nach diesem Vertrag geeignete Dritte zu beauftragen.
4. Abschlagszahlungen. Sofern keine abweichende Regelung vereinbart wurde, sind wir bei Erstellungsleistungen (vgl. unter III.) berechtigt, dem Besteller in angemessenen, zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach den jeweils von uns bereits erbrachten Erstellungsleistungen. Nach vollständiger Vergütungszahlung werden wir die Erstellungsleistung auf einem geeigneten Speichermedium übergeben. Wir sind berechtigt, die Art des Speichermediums nach billigem Ermessen zu bestimmen, wenn zuvor keine Einigung mit dem Besteller herbeigeführt werden konnte. Die Kosten für das Speichermedium trägt der Besteller.


§ 15 Abnahme

1. Mitwirkungspflichten des Bestellers. Der Besteller stellt die für die Abnahmeprüfung erforderlichen Daten und Geräte unentgeltlich im erforderlichen Umfang zur Verfügung und schafft die weiteren in einem Test- und Abnahmeplan zu nennenden Voraussetzungen für die Abnahmeprüfung.
2. Recht zur Teilabnahme. Bei Fehlen eines verbindlichen Abnahmeverfahrens sind wir berechtigt, dem Besteller einzelne Bestandteile der Leistung zur Teilabnahme vorzulegen. Der Besteller hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang unseres Abnahmeverlangens die Abnahme durchzuführen. Ein Anspruch auf Aushändigung der Anwenderdokumentation vor Her- und Bereitstellung der Erstellungsleistungen zur Gesamtabnahme ist jedoch ausgeschlossen.
3. Mängelbeseitigung. Der Besteller muss uns etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, ausreichend dokumentiert melden. Wir werden uns dann um raschestmögliche Mängelbehebung bemühen. Vorbehaltlich einer individualvertraglichen Einigung darf der Besteller die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel verweigern. Ein wesentlicher Mangel im Sinne dieses Absatzes liegt vor, wenn die abzunehmende Leistung oder ein wichtiger Teil davon für den Auftraggeber nicht nutzbar ist. Weiterhin liegt ein solcher Mangel vor, wenn bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen festzustellen sind, die nicht für eine angemessene, dem Auftraggeber zumutbare Zeitdauer umgangen werden können. In diesem Fall ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
4. Fehleranzeigepflicht des Bestellers. Erklärt sich der Besteller innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist zu der Abnahme nicht, indem er weder eine Ablehnung der Abnahme ausspricht noch wesentliche Mängel rügt, gelten die Erstellungsleistungen auch bei Vorliegen wesentlicher Mängel als durch den Besteller abgenommen. Handelt es sich bei der Erstellungsleistung um Individualsoftware und wird diese Software im Echtbetrieb nach Einweisung und erfolgreichem Testdurchlauf vom Besteller eingesetzt, gilt die Software jedenfalls als abgenommen.


§ 16 Mitwirkungspflichten bei Erstellungsleistungen

1. Allgemeines. Der Besteller wird uns bestmöglich kostenlos unterstützen. Eine Ьbernahme unserer Leistungspflichten ist damit nicht verbunden.
2. Umfang der Mitwirkungspflichten des Bestellers. Neben der aktiven Teilnahme an allen Projektbesprechungen wird der Besteller uns rechtzeitig insbesondere
a) alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen (z.B. branchenspezifische Kenntnisse, Datenstrukturen, Schnittstelleninformationen für einzubindende Systeme etc.) vollständig und richtig zur Verfügung stellen sowie Fragen bezüglich des Projektes beantworten,
b) Testdaten bereitstellen und Geschäftsvorfälle benennen sowie aktiv und unter Heranziehung qualifizierter Mitarbeiter an Systemtests teilnehmen,
c) Hard- und Software sowie eine Entwicklungsumgebung und sonstige technische Voraussetzungen funktionsfähig bereitstellen,
d) den Zugang zu Räumen, Hard- und Software, auch im Wege des Fernzugriffs gewähren,
e) Räume, Arbeitsplätze und Telekommunikationsmittel zur Verfügung stellen, soweit die Vertragsdurchführung bei dem Besteller erfolgt, sowie
f) alle für die Projektdurchführung erforderlichen Entscheidungen ohne schuldhaftes Zögern herbeiführen.
Soweit Mitwirkungspflichten nicht bereits im Projektplan terminiert sind, werden wir die Leistungen rechtzeitig und spezifiziert beim Besteller anfordern. Dies gilt auch für solche Mitwirkungspflichten, die sich im Rahmen der Durchführung des Projektes weiter ergeben.
3. Dauer der Mitwirkungspflicht bei Projektverträgen. Der Besteller wird sicherstellen, dass Mitarbeiter in dem im Projektplan genannten Umfang und mit der dort genannten Qualifikation während der gesamten Laufzeit des Projektes oder des jeweils benannten Teilprojektes für die Projektarbeit zur Verfügung stehen. Wir können bei Vorliegen berechtigter Gründe den Austausch von Mitarbeitern des Bestellers verlangen.
4. Mängelanzeigepflicht des Bestellers bei Projektverträgen. Der Besteller trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Mängel. Er überlässt uns alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung nach den Vorschriften über die Mitwirkungspflichten. Im Rahmen der Mängelrüge wird der Besteller insbesondere Informationen über die Art des Mangels, das Modul, in dem der Mangel aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die am Programm bei Auftreten des Mangels durchgeführt wurden, mitteilen.
5. Kein Verzug bei Verletzung der Mitwirkungspflichten des Bestellers. Die Einhaltung des Leistungszeitpunktes setzt voraus, dass der Besteller seine Mitwirkungs- und sonstigen Vertragspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Besteller verpflichtet, die Fristen angemessen, mindestens aber um den Zeitraum der Verzögerung sowie einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern.
6. Pflicht zur Prüfung des Pflichtenhefts. Der Besteller ist vertraglich verpflichtet, die Ergebnisse des vom Auftragnehmer in enger Absprache mit dem Besteller zu erstellenden Pflichtenheftes darauf zu überprüfen, ob die fachlichen Anforderungen richtig und vollständig wiedergegeben sind. Außerdem hat er das Pflichtenheft als verbindliche Leistungsbeschreibung zeitnah nach Vorlage durch den Auftragnehmer zu genehmigen.
7. Sanktionen. Erbringt der Besteller trotz unserer schriftlichen Aufforderung Mitwirkungshandlungen nicht, so sind wir berechtigt, dadurch entstandenen Aufwand gemäß unseren aktuellen Preislisten in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für den Mehraufwand, der uns dadurch entsteht, dass die Arbeiten infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Bestellers wiederholt werden müssen und dies für uns nicht erkennbar war. Die uns darüber hinaus zustehenden Rechte bleiben unberührt.
8. Anwendbarkeit: Die in diesem Abschnitt genannten Mitwirkungspflichten finden gegenüber Verbrauchern keine Anwendung.


§ 17 Nutzungsrecht an Software

1. Einfache Lizenz. Unsere Erstellungsleistungen dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der von unserer Gesellschaft oder von Dritten entwickelten Software nebst den dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen. Das Nutzungsrecht gilt nur für den eigenen Gebrauch des Bestellers und darf ohne anderweitige Vereinbarung nur für das gelieferte Produkt verwendet werden.
2. Kein Rechteübergang an Entwürfen. All unsere Vorschläge/Entwürfe, gleichgültig, ob sie zur Ausführung gelangen oder nicht, bleiben in unserem Eigentum. Werden im Rahmen einer Präsentation vorgelegte Arbeiten dagegen vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte auf den Besteller über; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3. Ьbertragung der Nutzungsrechte. Die zu übertragenden Verwertungsrechte an den Erstellungsleistungen werden von uns schon jetzt auf den Besteller übertragen. Der Besteller erwirbt die urheberrechtlichen Verwertungsrechte indes erst, wenn wir dem Besteller die Erstellungsleistungen auf einem Datenträger übergeben und der Besteller die gemäß § 3 geschuldete Vergütung vollständig an uns entrichtet hat. Bis zur Entrichtung der gemäß § 3 vom Besteller geschuldeten Vergütung verbleiben sämtliche urheberrechtlichen Verwertungsrechte beim Anbieter.
4. Urhebervermerk. An geeigneten Stellen der Erstellungsleistungen werden Hinweise auf die Urheberstellung des Anbieters aufgenommen. Der Besteller ist nicht dazu berechtigt, diese Hinweise ohne Zustimmung des Anbieters zu entfernen.

IV. Besondere Regelungen für Wartungsleistungen

Wir bieten an, nach Abschluss der Erstellungsleistungen für den Besteller die Pflege dieser Leistungen zu übernehmen. Hierüber ist eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen.

V. Besondere Regelungen für Beratungsleistungen


§ 18 Leistungsumfang

1. Wird eine besondere Beratungsleistung vereinbart, dann sind unsere Pflichten im Vertrag genau zu bezeichnen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Gegenstand des Auftrags nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Besteller erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
2. Soweit keine besondere Vergütung oder sonstige Regelung schriftlich vereinbart wurde, erbringen wir Beratungsleistungen zur Umsetzung von EDV- und Multimedialösungen gemäß den jeweiligen Angaben des Bestellers. Soweit im Einzelfall hierzu nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, stellen diese Beratungsleistungen nur unverbindliche Umsetzungsvorschläge dar.
3. Ein Anspruch auf Beratungsleistungen besteht nur bei besonderer Vereinbarung.



VI. Besondere Regelungen für Schulungen

1. Schulungen des Bestellers sind von uns nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung geschuldet und sind gesondert zu vergüten.
2. Schulungen finden in der Regel in unseren Räumen statt. Bei Schulungen in den Räumen des Bestellers anfallende Fahrt-, Reisekosten und Spesen werden dem Besteller nach den steuerlich zulässigen Höchstsätzen in Rechnung gestellt, wobei uns die Wahl des Verkehrsmittels frei steht.
3. Die Verantwortung für die Eignung des einzuweisenden Personals trägt der Besteller.



VII. Schlussvorschriften


§ 19 Gerichtsstand/ Anwendbares Recht

1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in München Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinen Wohnsitz zu verklagen.
2. Für die Geschäftsbeziehung und die gesamte Rechtsbeziehung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§ 20 Änderung der Geschäftsbedingungen/ Salvatorische Klausel

1. Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen nach dem Recht irgendeines Staates unwirksam sein oder werden, so gilt das, was dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Die Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen im übrigen wird dadurch in keinem Falle berührt. Die Vertragspartner sind einander verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung der Geschäftsbedingungen mitzuwirken. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken, die diese Geschäftsbedingungen enthalten.
2. Nachträgliche Änderung der AGB. Wir sind bei Dauerschuldverhältnissen berechtigt,
a) im Falle der Unwirksamkeit einer Bedingung diese mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen,
b) bei Дnderung einer gesetzlichen Vorschrift oder der obergerichtlichen Rechtsprechung, wenn durch diese Дnderung eine oder mehrere Bedingungen des Vertragsverhältnisses betroffen werden, die betroffenen Bedingungen so anzupassen, wie es dem Zweck der Vorschrift oder Rechtsprechung entspricht, sofern der Benutzer durch die neue bzw. geänderte Bedingung nicht schlechter steht als nach der ursprünglichen Bedingung.
3. Widerspruchsrecht des Bestellers bei AGB-Änderung. Дndern wir unsere AGB auf der Grundlage des Abs. 2, kann der Besteller der Дnderung innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Дnderungsmitteilung widersprechen, worauf wir den Besteller ausdrücklich oder konkludent durch zur Verfügungstellung der überarbeiteten AGB hinweisen werden. Wir werden dem Besteller weiterhin darauf hinweisen, dass in dem Fall, dass der Besteller sich nicht fristgerecht anderweitig erklärt, die Дnderungen der AGB mit Beginn des auf den Fristablauf folgenden Monats gültig werden.